
Das Grundbuch ist das Register über die Grundstücke und die an diesen bestehenden privatrechtlichen Rechte und Lasten (z.B. Dienstbarkeiten oder Grundpfandrechte).
Das Grundbuch ist nicht ein einziges Verzeichnis, sondern es besteht aus dem Tagebuch (in dem die Grundbuchanmeldungen nach der Reihenfolge ihres Eingangs eingeschrieben werden), dem Hauptbuch (d.h. der Gesamtheit aller Grundbuchblätter), den auf der amtlichen Vermessung beruhenden Plänen, den Belegen (Kauf-, Dienstbarkeitsverträge usw.) und den Hilfsregistern (Gläubiger-, Eigentümerregister).
Das schweizerische Grundbuch ist grundstücksbezogen aufgebaut (sogen. Realfoliensystem, d.h. pro Grundstück wird ein Grundbuchblatt angelegt). Die Eigentümerinnen und Eigentümer der Grundstücke können über ein Hilfsregister (das sogen. Eigentümerregister) ermittelt werden.
| Wie ist das Grundbuchwesen in der Schweiz organisiert?
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Die Oberaufsicht über das Grundbuchwesen übt der Bund aus.
Die Einrichtung der Grundbuchämter, die Umschreibung der Kreise, die Ernennung und Besoldung der Angestellten sowie die Ordnung der kantonalen Aufsicht ist Sache der Kantone.
Es gibt kein gesamtschweizerisches zentrales Grundbuch, sondern das Grundbuch wird durch die Grundbuchämter in den Kantonen geführt. In einigen Kantonen gibt es nur ein einziges Grundbuchamt, andere Kantone sehen Grundbuchkreise für mehrere Gemeinden zusammen oder ein Grundbuchamt pro Gemeinde vor. In den Stadtgemeinden Zürich und Winterthur bestehen mehrere Grundbuchämter.
| Welche Daten des Grundbuchs sind öffentlich? |
Jede Person kann ohne Nachweis einer Berechtigung erfahren, wer Eigentümerin oder Eigentümer eines Grundstücks ist und welche Dienstbarkeiten und Grundlasten auf einem Grundstück lasten. Dies gilt auch für die meisten Anmerkungen. Wer ein Interesse glaubhaft macht, hat zudem Anspruch darauf, dass ihm für weitere Angaben Einsicht in das Grundbuch gewährt wird; insbesondere für Auskünfte über Grundpfandrechte und Vormerkungen. Wer Anspruch auf eine Auskunft hat, kann in diesem Rahmen auch einen Grundbuchauszug verlangen.
Die Kantone können überdies die Veröffentlichung des Erwerbs von Grundeigentum vorsehen. Nicht veröffentlichen dürfen sie die Gegenleistung bei einer Erbteilung, einem Erbvorbezug, einem Ehevertrag oder einer güterrechtlichen Auseinandersetzung. Veröffentlichungen erfolgen in der Regel durch Publikation in den kantonalen Amtsblättern.
| Wie erwerbe ich in der Schweiz Grundeigentum? |
Für den Grundeigentumserwerb bedarf es in der Schweiz der Eintragung in das Grundbuch. In gewissen Fällen, beispielsweise beim Erbgang, erlangt der Erwerber schon vor der Grundbucheintragung Eigentum. Er muss jedoch, damit er über sein Grundeigentum verfügen kann, sich nachträglich in das Grundbuch eintragen lassen.
Der Vertrag auf Eigentumsübertragung, welcher in der Regel die Grundlage für den Eigentumserwerb bildet, bedarf der öffentlichen Beurkundung. Darunter wird ein spezielles Verfahren vor einer Urkundsperson (dem Notar) verstanden. Die Kantone bestimmen, in welcher Weise auf ihrem Gebiet diese öffentliche Beurkundung hergestellt wird. Ihnen obliegt die Organisation des Notariats. Grundsätzlich bestehen drei verschiedene Systeme: Das freie Berufsnotariat (z. B. in den Kantonen Bern, Genf, Basel-Stadt, Tessin), das Amtsnotariat (z. B. im Kanton Zürich) und Mischformen (z. B. im Kanton Solothurn). Weitere Informationen über das Notariat und die öffentliche Beurkundung finden Sie hier.
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